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   BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73   

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https://dejure.org/1974,639
BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73 (https://dejure.org/1974,639)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1974 - II B 81.73 (https://dejure.org/1974,639)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1974 - II B 81.73 (https://dejure.org/1974,639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verwaltungsstreitverfahren - Regelung zur Vorlesung und Genehmigung der Sitzungsniederschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 260
  • NJW 1974, 1916
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.07.1968 - 9 RV 968/66

    Sozialgerichtsverfahren - Vorlesung von Verhandlungsniederschriften -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73
    Hierfür mag in der Tat manches sprechen (siehe Klinger und Schunck-de Clerck a.a.O.; vgl. hierzu übrigens das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 1968 - 9 RV 968/66 - [NJW 1969, 77] mit Anmerkung von Schmidt [NJW 1969, 814]).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2011 - Verg W 5/11

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags betreffend ein

    Dies muss erst recht gelten, wenn ein Beteiligter erschienen ist, aber seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag nicht verlesen hat (Willenbruch/Wieddekind/Kuhlig, Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, § 120 GWB Rn 36; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 28.6.1974, II B 81.73, NJW 1974, 1916, zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96

    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung

    Anders als im Zivilprozeß kommt es für den Umfang des Streitgegenstandes in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozeß nämlich nicht allein auf die (erst) in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträge, sondern gemäß § 88 VwGO auf das auch schon im Zeitpunkt der Klageerhebung aus dem gesamten Klägervorbringen erkennbare Klagebegehren an, so daß eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung sogar entbehrlich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.06.1974 - II B 81.73 - BVerwGE 45 S. 260 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2013 - 8 S 2154/11

    Neubau eines Regelklärbeckens neben Bundesautobahn; Wahl des Plangenehmigungs-

    Dies ist im Verwaltungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess (vgl. §§ 137 Abs. 1, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) jedoch auch nicht zwingend notwendig, wenn sich das Klagebegehren - hier die Aufhebung der angegriffenen Plangenehmigung - eindeutig aus dem gesamten Akteninhalt ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.1974 - 2 B 81.73 - BVerwGE 45, 260 (263)).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1990 - 5 S 2776/89

    Zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Verwaltungsrechtsstreit und zur

    Bedenkt man, daß die VwGO eine der Vorschrift des § 276 ZPO entsprechende Regelung nicht kennt und daß generell dem Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens eine geringere Bedeutung zukommt, insbesondere daß Klaganträge schriftsätzlich wirksam gestellt und geändert werden können (vgl. BVerwGE 45, 260 ff.; Kopp, a.a.O. § 103 Rdnr. 8, 9), so reichen im Verwaltungsstreitverfahren die schriftliche Anerkenntniserklärung des Beklagten und der schriftliche Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils seitens des Klägers aus, um entsprechend dem Rechtsgedanken des § 307 Abs. 2 ZPO den Erlaß eines Anerkenntnisurteils auch ohne mündliche Verhandlung zu ermöglichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - 13 A 2768/13

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974 - II B 81.73 -, juris; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 103 Rn. 8.
  • VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15

    Ausschluss der gewerblichen Grabpflege auf einem kirchlichen Friedhof

    Im Falle der Säumnis bzw. der dieser gleichzustellenden fehlenden Antragstellung einer Partei kommt es daher - anders als im Zivilprozess, in dem eine Verhandlung und Entscheidung bei Säumnis einer Partei mit Ausnahme der in den § 331 a ZPO geregelten Sonderfälle nicht möglich ist und auf Antrag der erschienenen Partei das Versäumnisurteil gegen die säumige Partei zu erlassen ist (§§ 330, 331 ZPO) - auf das Fehlen von Anträgen oder die Fassung der Anträge nicht an (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974 - II B 81.73 - Juris Rdnr. 9 ff.; außerdem BFH, Beschluss vom 26. November 1979 - GrS 1/78 - Juris Rdnr. 31 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 103 Rdnr. 8).
  • BVerwG, 05.08.1991 - 1 NB 1.91

    Entscheidung über die Gültigkeit unter dem Rang des Landesgesetzes stehender

    Entgegen der Ansicht des Antragtellers ist das Oberverwaltungsgericht auch nicht von der in der Beschwerde genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 45, 260 [BVerwG 28.06.1974 - II B 81/73]) abgewichen, wonach bei der Ermittlung dessen, was der Kläger oder Antragsteller begehrt, nicht nur die Fassung seines Antrags, sondern sein gesamtes Vorbringen zu berücksichtigen ist (§ 88 VwGO).
  • BVerwG, 02.06.1975 - VII B 113.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Selbst wegen der nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts gar nicht entscheidungserheblichen Frage nach der Form der Protokollierung eines Vergleichs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu den vom Berufungsgericht zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1974 - BVerwG II B 81.73 - [BVerwGE 45, 260, 263 [BVerwG 28.06.1974 - II B 81/73]]) könnte heute die Revision nicht mehr wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden; denn die Zweifelsfrage ist inzwischen bereits durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) geklärt.
  • VG Berlin, 18.09.2013 - 3 K 86.12

    Kein Anspruch auf Annahme oder Rückgabe der Dissertation zum Zwecke der

    Der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Sachanträge gestellt haben, da sich das Klagebegehren hinreichend aus den schriftsätzlich angekündigten Sachanträgen und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten ergab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974, II B 81.73, BVerwGE 45, 262).
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